I. Allgemeines: | |
Für unsere Lieferungen gelten, soweit wir abweichende Bedingungen nicht schriftlich anerkannt haben, ausschließlich diese Bedingungen. |
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II. Angebot/Auftragsbestätigung/Lieferumfang: | |
1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Art und Umfang unserer Lieferverpflichtungen bestimmen sich allein nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht genannt sind, gehören nicht zum Lieferumfang. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. |
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2. Ist eine Abweichung von der vereinbarten Bauweise nach unserer Ansicht notwendig, so sind wir berechtigt, eine dem gleichen Wirtschaftszweck dienende Ausführungsart nach vorheriger Mitteilung an den Besteller zu wählen. |
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III. Preis/Zahlung/Eigentumsvorbehalt: | |
1. Unsere Preise gelten ausschließlich Verpackung und zwar a) bei Inlandsgeschäften: ab Werk, ohne Montage, ohne Mehrwertsteuer b) bei Auslandsgeschäften: ohne Montage, unverzollt und ohne Grenzübergangsgebühren |
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2. Unsere Rechnungen sind zahlbar: innerhalb 30 Tagen netto. jeweils nach Rechnungserhalt. Rechnungen für Instandsetzungsarbeiten sowie Lohnarbeiten sind zahlbar sofort ohne Abzug. Bei Zielüberschreitungen sind wir ohne weiteres zur Berechnung von Verzugszinsen in banküblicher Höhe berechtigt. Wir sind weiter berechtigt, auch im Falle anders- lautender Vereinbarung vor Absendung der Ware Vorauszahlung der vollen Fak- turenbeträge zu verlangen, wenn uns dies notwendig erscheint. Wenn Vorauszah- lung nicht oder nicht ausreichend in der gestellten Frist erfolgt, sind wir berechtigt, ohne weiteres vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögens- verhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir für die bereits erfolgten als auch für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungsziels sofortige Barzahlung verlangen. Annahme von Schecks behalten wir uns ausdrücklich vor. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und gelten erst nach Ein- lösung als Zahlung. |
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3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenfor- derungen (bei Bezahlung durch Scheck bis zur Scheck- einlösung) bleiben die gelieferten Gegenstände unser Eigentum und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, sie an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, jedoch darf er sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Der Käufer tritt uns zur Sicherung der Erfüllung unserer Forderung schon jetzt alle künftig entstehenden Forderungen aus einem Weiterverkauf unserer Lieferung mit dem Rang vor dem Rest ab. |
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IV. Lieferfristen/Höhere Gewalt/Verzug: | |
1. Die Lieferzeit beginnt nach Erhalt des schriftlichen Auftrages, Eingang aller zur Ausführung des Vertrages erforderlichen technischen Unterlagen und Eingang der Anzahlung. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Sendung ver- sandbereit ist. |
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2. Teillieferungen sind zulässig. | |
3. Höhere Gewalt oder unvorhergesehene Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen- gleichviel, ob bei uns oder bei unserem Unterlieferanten eingetreten vor allem Personal-, Energie- oder Rohstoffmangel, behördliche Verfügungen, Auswirkung von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen oder ähnliche Lieferhindernisse lassen unsere Lieferpflichten ruhen und berechtigen uns, die Lieferfrist angemessen zu verlängern oder, falls die Durchführung der Lieferung erheblich erschwert ist, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzu- treten. Das Gleiche gilt, wenn Unterlieferanten uns nicht ordnungsgemäß beliefern, doch treten wir in diesem Falle dem Besteller alle Ansprüche ab, welche uns gegen den Unterlieferanten wegen dessen nicht rechtzeitiger Lieferung zustehen. Schadens- ersatzansprüche des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die vorgenann- ten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. |
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4. Geraten wir in Verzug, bestimmen sich die Rechte des Bestellers unter Ausschluß anderer Ansprüche nach Ziffer VIII dieser Bedingung. |
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5. Die Einhaltung unserer Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. |
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V. Gefahrenübergang: | |
Die Gefahr geht mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Tage, an dem wir unsere Versandbereitschaft mitteilen, auf den Besteller über. |
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VI. Abnahme: | |
Sind Abnahmeprüfungen vereinbart, so ist die Abnahme vom Besteller sofort nachdem wir die Ware zur Abnahme bereitgestellt haben, vorzunehmen. Nimmt der Besteller die Abnahme nicht innerhalb von 14 Tagen vor, gilt die Ab- nahme als erfolgt und die Ordnungsmäßigkeit der Lieferung als festgestellt. An der Abnahmeprüfung können von uns zu benennende Fachleute teilnehmen. Das Ergeb- nis der Prüfung ist in einem Abnahmeprotokoll festzuhalten. |
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VII. Haftung: | |
1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrenübergang und beträgt 24 Monate. |
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2. Wir gewährleisten eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfrei- heit des Liefergegenstandes und das Vorhandensein aller ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften in der Weise, daß wir nach unserer Wahl alle diejenigen Teile unent- geltlich ausbessern oder ab Werk, bei Verschiffung ob Verschiffungshafen, neu liefern, die innerhalb der Gewährleistungszeit nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Weitgehende Ansprüche, wie Wandlung, Minderung oder Schadensersatzansprüche aller Art, insbesondere auch für mittelbare Schäden, sind ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für Schäden, die dem Besteller oder Dritten aus der Beschaffenheit unserer Lieferung oder durch Verlet- zung etwaiger Neben-oder Schutzpflichten entstehen. |
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3. Eine Haftung dafür, daß die gelieferten Gegenstände für die vom Besteller in Aus- sicht genommenen Zwecke geeignet sind, besteht für uns insoweit, als dieser Zweck Vertragsinhalt geworden ist. Unsere Haftung für Material- oder Konstruktions- mängel entfällt, wenn das Material vom Besteller bereitgestellt bzw. die Arbeiten nach Konstruktionsunterlagen des Bestellers durchgeführt werden. |
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4. Für Ersatzlieferungen nach Nachbesserungsarbeiten haften wir in gleichem Um- fang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist wird um die Dauer der durch die Ersatzlieferung oder Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. Bei Ersatzlieferungen gehen die ersetzten Teile in unser Eigentum über und werden vom Besteller für uns kostenlos verwahrt. |
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5. Für Teile, die wir nicht selbst herstellen, z.B. Flansche/Böden usw. beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen unseren Unterlieferanten zustehen. |
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6. Erkennen wir rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten. |
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7. Unsere Haftung erlischt auf jeden Fall wenn: a) der Besteller den Mangel nicht unverzüglich, spätestens innerhalb 2 Wochen nach Feststellung, schriftlich rügt, b) der Liefergegenstand nicht ordnungs-oder weisungsgemäß gewartet oder behandelt wird, Teile unsachgemäß eingesetzt werden oder die vertraglich vorge- sehene Leistung überfordert wird. c) der Liefergegenstand vom Besteller oder durch von uns nicht autorisierte Dritte repariert wird. |
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8. Eine Gewähr wird nicht geleistet, wenn durch normalen bzw. betriebsbedingten Verschleiß oder infolge chemischer, elektro-chemischer Mängel sich zeigen. |
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9. Voraussetzungen für unsere Mängelhaftung ist, daß der Besteller seinen Ver- pflichtungen, insbesondere den Zahlungsvereinbarungen, nachgekommen ist. |
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VIII. Rücktrittsrecht des Bestellers: | |
1. Der Besteller kann durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn wir mit der Lieferung oder mit der Nachbesserung eines nachweisbar von uns zu vertretenden Mangels in Verzug geraten sind, angemessene Nachfristen ergebnis- los haben verstreichen lassen und der Besteller uns schriftlich bei Setzen der Nach- frist den Rücktritt angedroht hat. |
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2. Rücktritt kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lie- ferung durch den Verzug bzw. den Mangel nachweisbar wesentlich beeinträchtigt oder aufgehoben wird. |
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3. Ein Rücktritt des Bestellers aus anderen Gründen sowie weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere alle Verzugs- oder Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. |
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IX. Montagebedingungen: | |
Für Montagen gelten unsere besonderen Montagebedingungen. | |
X. Verbindlichkeiten des Vertrages: | |
XI. Haftung für Nachlieferungen etc.: | |
Für Nach- oder Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten gelten ebenfalls diese Lieferbedingungen. |
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XII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Anwendbares Recht. | |
1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Schwetzingen/Baden. | |
2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Geschäftssitz oder der des Bestellers. |
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3. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. |